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Luxemburger Wort

21. juin 2005

Luxemburger Wort

21.06.2005

Gemeinschaftliche Aktion bei der Supermarktkette Cactus

Blindenführhunde im Lebensmittelbereich erlaubt

Ausnahmereglung nicht überall bekannt


HundenKatzen und anderen Tieren untersagt die großherzogliche Verordnung vom 4. Juli 1988 den Zugang zu den Verkaufsräumen im Lebensmittelhandel. Eine weitere Verordnungmit Datum vom 11. März 1997sieht jedoch eine Ausnahme bei Blindenführhunden vor. Dieselbe Verordnung erlaubt sehbehinderten Menschen auch den Zutritt zu Restaurants und Kantinen mit ihrem Begleithund.

Leider trafen Mitglieder der "Amis et maîtres de chiens guides d'aveugle au Luxembourg" (AMCGAL) immer wieder auf Geschäftspersonaldem diese Ausnahmeregelung nicht bekannt war. Wie AMCGAL-Präsident Roland Welter bedauerteführte dies oft zu unnötigen Diskussionen oder unüberlegtenaber verletzenden Bemerkungen.

Um dieser Situation Abhilfe zu verschaffen und blinden oder sehbehinderten Mitmenschen den Zugang zu erleichternstarteten die AMCGAL und die Cactus-Gruppe eine gemeinsame Aktion. Dabei wurde ein Aufkleber entworfenauf dem ein rotes Verbotsschild Hunden den Zutritt untersagt und ein blaues Gebotsschild die Silhouette eines Blindenführhundes zeigt.

Der Aufkleberder seit einigen Tagen in allen Cactus-Supermärkten und -Restaurants an den entsprechenden Zugangsstellen angebracht istwurde während einer Pressekonferenzin Gegenwart von Marketingdirektor Henri JungelsVerkaufsdirektor Marc Differding und John Fries beigeordneter Geschäftsführer im Cactus-Supermarkt Niederkerschen vorgestellt. Karin PutzVerantwortliche der PR-Abteilung betonte bei dieser Gelegenheites sei das oberste Gebot der Cactus-Gruppeauf die Wünsche aller Kundenauch behinderter Mitmenscheneinzugehenum ihnen den Zugang und den Einkauf so angenehm wie möglich zu gestalten.
(GF)