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01. Juli 2007

Horesca

Juli 2007

Die unbekannte Ausnahmeregelung:

Blindenführhunde in Restaurants

Im Lebensmittelhandel wie auch in Restaurants ist der Zutritt mit Haustieren durch das Luxemburger Gesetz untersagt. Im Einzelfall mag man schon den einen oder anderen Gast mit seinem kleinen Liebling in Restaurants gesehen habenaber das wurde dann wohlwollend vom Betreiber und den anderen Gästen übersehen.

Prinzipiell gilt jedoch ein generelles Verbot von HundenKatzen und anderen Haustieren in Restaurants. Die Grundlage dieses Gesetzes bilden die entsprechenden Hygienebestimmungen. Dieses Interesse steht jedoch im Gegensatz zu den Interessen blinder oder stark sehbehinderter Kundendie einen Blindenführhund als Hilfe zur Verbesserung Ihrer Mobilität verwenden. Für diesen Fall stellt der Luxemburger Gesetzgeber eine entsprechende Ausnahmeregelung zur Verfügung. Der Hund wird in diesem Fall nicht als Haustiersondern als medizinisches Hilfsmittel interpretiert.

Leider ist diese Regelung nicht allen bekannt. Deshalb kommt es oft zwischen Restaurantbetreibern und blinden bzw. sehbehinderten Kunden zu Missverständnissen. In der Vergangenheit kam es immer wieder vordass diese Kunden unberechtigter Weise sogar des Restaurants verwiesen wurden.

Deshalb entwickelte der Verein der „Amis et maîtres de chiens guides d’aveugles au Luxembourg a.s.b.l.” eine Ideeum diese Ausnahmeregelung bekannter zu machen. Sie entwarfen einen einfachen Aufkleberder im Zugangsbereich von Lebensmittelläden und Restaurants angebracht werden kann. Der Aufkleber besteht aus zwei Teilen: der erste Teil zeigt das bekannte rote Verbotsschilddas den Zugang von Hunden untersagt. Der zweite Teil zeigt in einem blauen Gebotsschild die Silhouette eines Blindenführhundes. Der Aufkleber soll es jedem ermöglichenden Sachverhalt auf den ersten Blick zu erfassen.

Damit soll nicht nur ein Verständnis für die Ausnahmeregelung bei Restaurantbetreibernsondern auch ihren Gästen geschaffen werden. Der Aufkleber zeigt nicht nurdass der Betreiber in Kenntnis der entsprechenden Regelung istsondern zeigt auchdass blinde und sehbehinderte Kunden hier willkommen sind.

Der Aufkleber kann gratis unter folgender Adresse angefordert werden: Amis et Maîtres de Chiens Guides d’Aveugles au Luxembourg asbl b.p. 2420L-1024 Luxembourg oder einfach per Email an: secretariat@chienguide.org

Referenzen:

  • Règlement grand-ducal du 4 juillet 1988 fi xant les conditions d’hygiène et de salubrité dans le secteur de l’alimentation collective.
  • Règlement grand-ducal du 4 juillet 1988 relatif à l’hygiène dans le commerce des denrées alimentaires.
  • Règlement grand-ducal du 11 mars 1997 portant modifi cation du règlement grand-ducal du 4 juillet 1988 fi xant les conditions d’hygiène et de salubrité dans le secteur de l’alimentation collective.
  • Règlement grand-ducal du 11 mars 1997 portant modifi cation du règlement grand-ducal du 4 juillet 1988 relatif à l’hygiène dans le commerce des denrées alimentaires.

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Die Amis et maîtres de chiens guides d’aveugles au Luxembourg

Das Ziel der „AMCGAL” ist esBlinde und Sehbehindertedie einen Blindenführhund als Hilfsmittel zur autonomen Bewegung gewählt habenso gut wie möglich zu unterstützen. Dabei befassen sich die ehrenamtlichen Mitglieder mit allen Aspekten rund um das Thema: der korrekten Beratungder Beschaffung und der Hilfe bei all den Problemendie während dem täglichen Leben mit Blindenführhund auftreten.

Mehr Informationen unter: www.chienguide.org

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